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Pflichten des Versicherungskunden

Wenn sich in Ihrem Leben folgende Dinge ändern, ist es unbedingt erforderlich, Ihre Krankenversicherung davon zu informieren, um mögliches Ungemach zu vermeiden:


1. Änderung des Wohnsitz-Bundeslandes
Die Prämie + der Selbstbehalt + der Leistungsumfang richten sich bei den meisten Krankenversicherungen nach dem Bundesland in dem sich der Hauptwohnsitz der versicherten Person befindet.

Eine Änderung des Hauptwohnsitzes ist dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten zu melden. Nur dann besteht für die versicherte Person das Anrecht, ohne neuerliche Risikoprüfung zum auf den Hauptwohnsitzwechsel folgenden Monatsersten in den gleichartigen Tarif des neuen Wohnsitzbundeslandes (mit der jeweiligen Prämie sowie dem gegebenenfalls zugehörigen Selbstbehalt) zu wechseln. Sofern von diesem Anrecht kein Gebrauch gemacht wird, entfällt ab dem auf den Hauptwohnsitzwechsel folgenden Monatsersten die Kostendeckungsgarantie für Österreich und Europa. Die Kostendeckungsgarantie besteht weiterhin in den Vertragskrankenhäusern jenes Bundeslands, das beim Tarif angeführt ist, sowie in den Vertragskrankenhäusern in Bundesländern mit niedrigerer Tarifprämie.

2. Änderung wichtiger persönlicher Verhältnisse bei
a) Namensänderung
b) Adressänderung – auch innerhalb des Wohnsitzbundeslandes
c) Änderung der Pflichtversicherung
d) Änderung der Geld-/Sachleistungsberechtigung im Rahmen der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft muss die Krankenversicherung innerhalb von 4 Wochen informiert werden.

Diese Frist betrifft jede Änderung der Pflichtversicherung. Durch die Änderung der Pflichtversicherung kann eine Über- oder Unterversicherung resultieren. Bei einer Überversicherung wird unnötigerweise zu viel an Prämie bezahlt. Bei einem Wechsel der Sozialversicherung von z.B. BVAEB auf ÖGK oder von SVS-Geld- auf SVS-Sachleister resultiert aber eine Unterversicherung – das hat zur Folge, dass keine volle Kostendeckungsgarantie mehr besteht. Sollte diese Meldefrist verpasst werden, müssen nochmals die Gesundheitsfragen beantwortet werden. Das kann dazu führen, dass ein Risikozuschlag oder eine Leistungseinschränkung erfolgt oder im schlimmsten Fall kann die Versicherung sogar den Vertrag komplett kündigen.

Die Meldung muss in schriftlicher Form per Email an die Versicherung und/oder an Ihren Kundenberater erfolgen. Selbstverständlich werden Kunden dabei von uns unterstützt.

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„Durchs Reden kommen d'Leut zam“ sagt eine österreichische Weisheit und ja, das trifft sogar besonders auf private Krankenversicherungen zu.

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